6. Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
Der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) ist eine Rechtsform für Versicherer. Die Mitglieder des Vereins sind gleichzeitig Versicherer und Versicherungsnehmer. Die Grundidee hierbei ist, dass die Last einzelner Personen von der Gemeinschaft getragen wird. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliedervertreterversammlung. Durch das Fehlen ausschließlich kapitalgebender Eigentümer ist eine unabhängige Geschäftspolitik garantiert, die die Interessen der Mitglieder vertritt. Dadurch wird auch eine schnelle Entscheidungsfindung und -umsetzung ermöglicht.
Erwirtschaftete Gewinne kommen theoretisch den Versicherungsnehmern zu gute. Durch diese Gewinne müssen allerdings die benötigten Sicherheitsmittel selbst erwirtschaftet werden, da die VVaG kein Kapital am Kapitalmarkt aufnehmen kann. Diese Sicherheitsmittel werden je nach Wachstum des Geschäfts aufgebaut. Der Deckungsgrad liegt dabei je nach Versicherungssparte zwischen 150 bis 450%. Im Gegensatz zur Aktiengesellschaft, die solche Kapitalerhöhungen in Form von Dividenden für die Aktionäre vergütet, entstehen beim VVaG hierfür keine Finanzierungskosten.
Anders als bei anderen Versicherungsgesellschaften liegt beim Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit das Risiko der Geschäftsführung bei den Mitgliedern.
