2.4 Stille Gesellschaft - Personengesellschaften
Eine Stille Gesellschaft entsteht durch die Beteiligung einer natürlichen oder juristischen Person am Handelsgewerbe eines anderen. Die Beteiligung besteht hierbei ausschließlich aus Vermögenseinlagen. Man spricht bei der Stillen Gesellschaft von einer Innengesellschaft, da sie durch Außenstehende meist nicht erkennbar ist. Eine Eintragung ins Handelsregister ist nicht notwendig.
Der stille Gesellschafter ist bis zur Höhe seiner Einlage am Verlust der Gesellschaft beteiligt. In den meisten Fällen wird die Verlustbeteiligung jedoch vertraglich ausgeschlossen. Von der Haftung ist der stille Gesellschafter ausgeschlossen. Es haftet nur der Geschäftsinhaber.
Der stille Gesellschafter ist an der Geschäftsführung nicht beteiligt, wohl aber am Gewinn der Firma. In der Regel besteht für ihn auch keine Beteiligung am Gesellschaftsvermögen.
Eine stille Gesellschaft hat für eine Firma den Vorteil, dass längerfristiger Finanzbedarf hier nicht von einer Bank per Kredit abgedeckt wird, sondern von einem stillen Partner. Während bei der Finanzierung über Kredit durch Zinsen laufende Kosten entstehen wird der stille Partner ausschließlich bei positiven Ergebnissen mit einem Gewinnanteil beteiligt.
