2.2 OHG - Personengesellschaften
Die offene Handelsgesellschaft (OHG) ist ein Zusammenschluss mindestens zweier natürlicher oder juristischer Personen. Sie führen ein Handelsgewerbe unter einer gemeinsamen Firma. Anders als die GbR hat die OHG eine eigene Rechtsperson und ist Vollkaufmann. Sie ist damit rechtsfähig und kann als Firma klagen oder verklagt werden.
Eine OHG wird mittels eines Vertrages gegründet. Sie muss ins Handelsregister eingetragen und beim Amtsgericht angemeldet werden. Des Weiteren ist die Mitgliedschaft in der IHK vorgeschrieben. Die Höhe der Kapitaleinlagen wird ebenfalls durch den Vertrag geregelt. Ein Mindestkapital gibt es bei der OHG nicht.
Alle Gesellschafter haften neben dem Gesellschaftsvermögen auch mit ihrem Privatvermögen. Sie sind Vollhafter.
Die Gesellschafter sind alle zur Geschäftsführung berechtigt, soweit nicht im Gesellschaftsvertrag eine abweichende Regelung getroffen wurde.
Die OHG kann aufgelöst werden, wenn sie beispielsweise nur für eine bestimmte Zeit gegründet wurde und diese abgelaufen ist. Die Gesellschafter können die Auflösung auch beschließen. Ebenfalls kann sie durch Gerichtsbeschluss oder durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens aufgelöst werden.
