2.3 KG - Personengesellschaften

Zu einer Kommanditgesellschaft (KG) schließen sich mindestens zwei natürliche oder juristische Personen zusammen, um ein Handelsgewerbe zu betreiben. Mindestens einer der Gesellschafter ist hierbei Komplementär und mindestens ein weiterer Kommanditist.

Der Komplementär, der Vollhafter der Gesellschaft, haftet mit seinem Privatvermögen, während der Kommanditist, der Teilhafter, nur mit der Kommanditeinlage haftet. Er hat dafür nur eine eingeschränkte Mitwirkungs- bzw. Kontrollmöglichkeit in der Firma.

Zur Gründung einer KG bedarf es eines Gesellschaftervertrages zwischen mindestens einem Komplementär und mindestens einem Kommanditisten. Der Zusatz „KG“ im Firmennamen ist zwingend. Die Kapitaleinlage wird durch die Gesellschafter aufgebracht. Ein Mindestkapital ist hier nicht vorgeschrieben. Jeder Gesellschafter hat Anteil am gesamten Gesellschaftsvermögen. Berechtigter Geschäftsführer ist nur der oder die Komplementäre. Abweichungen müssen im Gesellschaftervertrag festgehalten werden.

Eine KG hört auf zu existieren, wenn die vorher festgelegte Zeit ihres Bestehens abgelaufen ist oder die Auflösung von den Gesellschaftern beschlossen wird. Ebenfalls kann durch Gerichtsentscheid oder durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens die Auflösung herbeigeführt werden.