4.1 KG auf Aktien - Mischformen
Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) ist eine Rechtsform, die Elemente der Aktiengesellschaft und der Kommanditgesellschaft miteinander verbindet Es handelt sich dabei um eine Aktiengesellschaft, die an Stelle eines Vorstandes persönlich haftende Gesellschafter, also Komplementäre, hat. Sie ist eine Kapitalgesellschaft, auch wenn sie Merkmale einer Personengesellschaft aufweist. Ebenso ist sie eine juristische Person.
Die Komplementäre unterliegen im Wesentlichen dem Personengesellschaftsrecht. Sie sind zur Geschäftsführung befugt, sofern dies nicht durch Satzungsbestimmungen anders geregelt ist.
Die Kommanditaktionäre haben die gleichen Rechte wie die Aktionäre einer normalen AG. Sie erbringen das Grundkapital durch den Kauf von Aktien, haften aber darüber hinaus nicht bei Forderungen gegen die KGaA.
Wie bei einer AG beträgt das Grundkapital mindestens 50.000 Euro. Es bildet zusammen mit den Vermögenseinlagen der Komplementäre das Gesamtkapital der Gesellschaft.
Die Komplementäre haben eine wesentlich stärkere Stellung in der Gesellschaft als der Vorstand einer normalen AG. Alle Geschäftsführungsmaßnahmen bedürfen ihrer Zustimmung.
