4.3 GmbH & Co. KG - Mischformen

Die GmbH & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft, bei der eine GmbH der Komplementär, also der Vollhafter, ist. Wie bei der KG muss zur Gründung ein Gesellschaftervertrag abgeschlossen werden. Da in dieser KG keine natürliche Person der Vollhafter ist muss im Firmennamen die Beschränkung der Haftung zwingend mit angeführt werden. Die Anführung eines persönlichen Namens im Firmennamen ist nicht erforderlich.

Die Geschäftsführung erfolgt bei der KG durch den Komplementär, also bei der GmbH & Co. KG durch die Geschäftsführer der GmbH.

Die GmbH haftet als Komplementär mit ihrem ganzen Vermögen, ihre Gesellschafter jedoch nur mit ihren Einlagen. Zur Kapitalerhöhung können weitere Kommanditisten herangezogen werden, denen allerdings nur ein stark eingeschränkter Einfluss auf das Unternehmen zugestanden wird.