5. Genossenschaft

Die eingetragene Genossenschaft (eG) ist eine Personenvereinigung aus natürlichen und juristischen Personen. Die Mitglieder sind gemeinsam aber nicht immer gleichberechtigt an der Unternehmung beteiligt. Zweck einer Genossenschaft ist die Förderung der Wirtschaft der Genossenschaftsmitglieder durch den gemeinsamen Genossenschaftsbetrieb.

Eine Genossenschaft haftet immer mit ihrem Vermögen, nicht mit dem vollen Privatvermögen ihrer Mitglieder.

Um eine eG zu gründen braucht man mindestens drei Mitglieder. Auch eine Satzung mit gesetzlich vorgegebenem Mindestinhalt ist notwendig. Die Genossenschaft wird beim Amtsgericht in das Genossenschaftsregister eingetragen.

Die Organe der Genossenschaft sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Generalversammlung, wobei der Aufsichtsrat erst bei Genossenschaften mit mindestens 20 Mitgliedern zwingend vorgeschrieben ist.

Jede Genossenschaft muss Mitglied in einem Prüfungsverband sein, der die Kontroll- und Aufsichtsrechte gegenüber der eG wahrnimmt. Da diese Mitgliedschaft mit Kosten verbunden ist kann das für neue und kleinere Genossenschaften zu erheblichen finanziellen Belastungen führen.