2.1 GbR - Personengesellschaften
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine Vereinigung von zwei oder mehr Gesellschaftern ohne Rechtsfähigkeit. Die Gesellschafter können natürliche oder juristische Personen, aber auch Personengesellschaften sein. Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter der Erreichung gemeinsamer Ziele.
Die Gesellschafter führen das Geschäft gemeinsam und sind gleichermaßen an den Gewinnen und Verlusten der Gesellschaft beteiligt. Änderungen können jedoch im Gesellschaftervertrag festgehalten werden. Finanziert wird die GbR mit den Einlagen der Gesellschafter oder mit einem auf Personalsicherheiten basierenden Kredit.
Neben dem Gesellschaftsvermögen haften alle Gesellschafter auch unmittelbar und uneingeschränkt mit ihrem Privatvermögen.
Eine GbR hört auf zu existieren, wenn das Ziel der Gesellschaft erreicht wurde oder ein Erreichen dieses Ziels unmöglich geworden ist. Weitere Gründe für die Auflösung sind die Kündigung oder Tod eines Gesellschafters, der Ablauf der festgelegten Zeit der Gesellschaft, die Insolvenz eines Gesellschafters oder auch die Vereinigung aller Geschäftsanteile in einer Hand.
