3.1 AG - Kapitalgesellschaften
Die Aktiengesellschaft ist eine juristische Person. Ihre Gesellschafter, die Aktionäre, sind mit Einlagen durch den Kauf von Aktien am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt. Aktien sind Urkunden, die die Beteiligung an der AG bestätigen. Der auf der Aktie genannte Betrag und die Anzahl der Aktien entscheiden über den Umfang der Beteiligung.
Es kann sich bei der AG um eine Personenfirma, eine Sachfirma oder um eine gemischte Firma handeln. Die Bezeichnung Aktiengesellschaft oder AG muss im Namen mit vorkommen.
Zur Gründung einer AG ist mindestens eine Person nötig. Alle Aktien müssen von der Person bzw. den Personen gegen Einlagen übernommen werden. Es ist ein Grundkapital von 50.000 Euro notwendig. Neben dem Grundkapital gehören noch Rücklagen, zum Beispiel aus nicht ausgeschütteten Gewinnen, zum Eigenkapital der Aktiengesellschaft.
Die AG haftet mit ihrem gesamten Grundkapital, ihre Aktionäre also jeweils mit der Höhe ihres Anteils an der Gesellschaft.
Die Geschäfte der AG führt der Vorstand. Er vertritt die Gesellschaft auch nach außen. Neben dem Vorstand hat die AG noch zwei weitere Organe. Diese sind der Aufsichtsrat, welcher den Vorstand bzw. dessen geschäftsführende Handlungen überwacht, und die Hauptversammlung, die Interessenvertretung der Aktionäre.
